Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von Richtern und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.
Anmerkung
1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.
Schlagworte
Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033857
Alte Dokumentnummer
N2198517396R