Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 3,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von Richtern und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.

Anmerkung

1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe § 28.

Schlagworte

Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033857

Alte Dokumentnummer

N2198517396R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P3/NOR12033857

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