Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,
BG
Paragraph 3
01.01.2017
31.03.2020
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen Anmerkung 1) und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.
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Anmerkung 1: Artikel 6, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, dritter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)
1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die Paragraphen 9 und 11,
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen siehe Paragraph 28,
Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission
30.03.2020
10002683
NOR40190435