Bundesrecht konsolidiert

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Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz § 1

Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EDuAZG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
      2. Litera b
        als sonstiger Bediensteter
      im Exekutivdienst des Bundes oder
    2. Ziffer 2
      als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
  2. Absatz 2,Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015

Gesetzesnummer

10005581

Dokumentnummer

NOR40153521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/521/P1/NOR40153521

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