Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
EDuAZG
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
im Exekutivdienst des Bundes oder
als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Gesetzesnummer
10005581
Dokumentnummer
NOR12061477
Alte Dokumentnummer
N4198513401S