Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
EDuAZG
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen
im Exekutivdienst des Bundes oder
als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
Im RIS seit
24.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Gesetzesnummer
10005581
Dokumentnummer
NOR40138955