Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
      2. Litera b
        als sonstiger Bediensteter
      im Exekutivdienst des Bundes oder
    2. Ziffer 2
      als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
  2. Absatz 2,Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.