Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph eins,

Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
    2. Litera b
      als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen
    im Exekutivdienst des Bundes oder
  2. Ziffer 2
    als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.