(1)Absatz eins,Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach § 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.