Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Höhe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.
  2. Absatz 2,Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung, aufgerundet auf volle Schillingbeträge, umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.
  3. Absatz 3,Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033649

Alte Dokumentnummer

N2198511118X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P5/NOR12033649

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