(3)Absatz 3,Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 4)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)