Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 5

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Höhe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.
  3. Absatz 3,Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Im Fall des Paragraph 4, Ziffer 4, sind die Vorschüsse höchstens in der im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung begehrten oder in der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Höhe zu gewähren.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 27, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P5/NOR40047135

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