Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Höhe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.
  2. Absatz 2,Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.
  3. Absatz 3,Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.

Anmerkung

ÜR: Artikel 96, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022156