sich aus einem der im § 2 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,sich aus einem der im Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,