Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 c

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Text

Paragraph 58 c,

  1. Absatz eins,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er
    1. Ziffer eins
      durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
    2. Ziffer 2
      sich aus einem der im Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
    3. Ziffer 3
      während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
    4. Ziffer 4
      zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (Paragraph 39,) anzeigt.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat die Behörde (Paragraph 39,) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Absatz eins, Ziffer 4,) die Staatsbürgerschaft erworben hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)