Absatz eins,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er
- Ziffer einsdurch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
- Ziffer 2sich aus einem der im Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
- Ziffer 3während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
- Ziffer 4zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (Paragraph 39,) anzeigt.