Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 58c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 58 c,
  1. Absatz eins,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
  2. Absatz eins a,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz eins b,Als Nachkommen gemäß Absatz eins a, gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
  4. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) wiedererworben hat.
  5. Absatz 3,Die Anzeige (Absatz eins,) kann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
  6. Absatz 4,Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. Paragraph 19, Absatz 2, gilt.
  7. Absatz 5,Die Behörde kann im Verfahren nach Absatz eins, bzw Absatz eins a, den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz eins a, als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40217460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P58c/NOR40217460

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