Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 58c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 58 c,
  1. Absatz eins,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) wiedererworben hat.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Anzeige (Absatz eins,) kann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
  4. Absatz 4,Die Anzeige (Absatz eins,), der Bescheid (Absatz 2,) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12064226

Alte Dokumentnummer

N4199312778A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P58c/NOR12064226

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