(3)Absatz 3,Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 12)Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)