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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Ziffer 5, nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen 2,1 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      für die Verwaltung
      1. Litera a
        der Schüler- und Lehrerbüchereien,
      2. Litera b
        der Schülerbücherei und
      3. Litera c
        der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt,
      4. Litera d
        der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      5. Litera e
        der Laboratoriumseinrichtungen,
      6. Litera f
        der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      für die Verwaltung
      1. Litera a
        der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
      2. Litera b
        der Schreib- und Büromaschinen,
      3. Litera c
        der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten,
    4. Ziffer 4
      für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
    5. Ziffer 5
      für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
      1. Litera a
        bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
      2. Litera b
        bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten.
    Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105516

Alte Dokumentnummer

N6199115680J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P56/NOR12105516

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