(1)Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Z 5 nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Ziffer 5, nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen 2,1 Werteinheiten,
für die Verwaltung
der Schüler- und Lehrerbüchereien,
der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten,
für die Verwaltung
der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
der Schreib- und Büromaschinen,
der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.