Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Ziffer 5, nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
- Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen 2,1 Werteinheiten,
- Ziffer 2für die Verwaltung
- Litera ader Schüler- und Lehrerbüchereien,
- Litera bder Schülerbücherei und
- Litera cder Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt,
- Litera dder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
- Litera eder Laboratoriumseinrichtungen,
- Litera fder Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten, - Ziffer 3für die Verwaltung
- Litera ader Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
- Litera bder Schreib- und Büromaschinen,
- Litera cder Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten, - Ziffer 4für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
- Ziffer 5für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
- Litera abei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
- Litera bbei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.