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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 56

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 56,

(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - insgesamt
    1. Litera a
      2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
    2. Litera b
      2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
    3. Litera c
      3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
    Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer eins, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
  1. Absatz 2,Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
    7. Ziffer 7
      Sicherheit und Virenschutz.
  2. Absatz 3,Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40106222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P56/NOR40106222

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