Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Text

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (Paragraph 32,).
  2. Absatz 2,Diese Kosten – ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur – sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Absatz eins, angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 288/1962, Versicherungsträger, Betrag

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40133689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P93/NOR40133689

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