Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Text

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (Paragraph 32,).
  2. Absatz 2,Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 41 000 000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20 500 000,-- Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 288/1962, Versicherungsträger, Betrag

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40078770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P93/NOR40078770

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