Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Abs. 2: vgl. § 98 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 70/1997.

Text

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Paragraph 93, (1) Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (Paragraph 32,).

  1. Absatz 2,Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 290 Millionen Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 145 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 19, BGBl. Nr. 343/1989
ÜR: Art. X § 4, BGBl. Nr. 624/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 288/1962, Versicherungsträger, Betrag

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12016652

Alte Dokumentnummer

N1199763888J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P93/NOR12016652

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