Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

23.12.1987

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Paragraph 93, Alle bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (Paragraph 32,). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

S. auch P I, II, IV, VII und VIII des Einführungserlasses zum
ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011353

Alte Dokumentnummer

N11985180230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P93/NOR12011353

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