Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Weitere Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
  3. Absatz 2,Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
  4. Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

IESG-Angelegenheiten, IESG

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P75/NOR40030107

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