Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2,
BGBl. Nr. 624/1994.

Text

Weitere Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 75, (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (Paragraphen 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (Paragraphen 417, a, 459 letzter Satz, 461 Absatz 2 und Paragraph 518, Absatz eins, letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.

  1. Absatz eins a,Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XL, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

IESG-Angelegenheiten, IESG

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015052

Alte Dokumentnummer

N1199439821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P75/NOR12015052

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