Weitere Verfahrensbesonderheiten
§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2 und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3, nicht anzuwenden. Paragraph 75, (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (Paragraphen 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (Paragraphen 417, a, 459 letzter Satz, 461 Absatz 2 und Paragraph 518, Absatz eins, letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,, nicht anzuwenden.
(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. (2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.