Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Weitere Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
  3. Absatz 2,Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
  4. Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.