Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Anzuwenden sind die Bestimmungen über
den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins
ZPO;
die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
(2)Absatz 2,Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.
Anmerkung
1. S. §§ 11 Abs. 3 und 4 Abs. 1 ASGG.
2. S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d.
BGBl. Nr. 91/1993.
3. ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40030105