Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 59

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins
      ZPO;
    3. Ziffer 3
      die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
    4. Ziffer 4
      die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
    5. Ziffer 5
      die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
    6. Ziffer 6
      die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
  2. Absatz 2,Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

Anmerkung

1. S. §§ 11 Abs. 3 und 4 Abs. 1 ASGG.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40137610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P59/NOR40137610

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