Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht

eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins
      ZPO;
    3. Ziffer 3
      die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
    4. Ziffer 4
      die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
    5. Ziffer 5
      die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
    6. Ziffer 6
      die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
  2. Absatz 2,Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.