Absatz eins,Anzuwenden sind die Bestimmungen über
- Ziffer einsden Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
- Ziffer 2den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz einsZPO;
- Ziffer 3die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
- Ziffer 4die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
- Ziffer 5die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
- Ziffer 6die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).