Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 24,

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. Ziffer eins
    das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. Ziffer 3
    der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Anmerkung

S. auch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 sowie Absatz 3 und 4 ASGG

Schlagworte

Pensionisten

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40078768