Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. Ziffer eins
    das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. Ziffer 3
    der Berufsgruppe angehören, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.