Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
Text
Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
der Berufsgruppe angehören, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.