Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 7

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch vier. Zahlungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
      bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z römisch zwei) entsprechend der Kostentragungsregel des Paragraph 77, Absatz eins, ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;
    2. Ziffer eins a
      bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 Litera d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
    3. Ziffer 2
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
    Anmerkung, Ziffer 2 a und 2 b aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
    2. Ziffer 3 a
      bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;
    3. Ziffer 4
      bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
    4. Ziffer 5
      bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;
    5. Ziffer 6
      bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 12,) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  4. Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Anmerkung

1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff.
2. zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
4. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Gebührenschuldner, Zivilprozess, Solidarschuld, Grundbuchsauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Ehescheidung, Vergleich, Einvernehmen, Entscheidungsgebühr, Verfahrensgebühr, Eingabengebühr, Übermittlungsstelle

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40248541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P7/NOR40248541

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