Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch vier. Zahlungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
      bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist;
    2. Ziffer eins a
      bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung eins, a zu TP 2 und TP 3 und Anmerkung 3, zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;
    3. Ziffer 2
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Ziffer 2 b,);
    4. Ziffer 2 a
      bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
    5. Ziffer 2 b
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Ziffer 2 a, angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;
    6. Ziffer 3
      bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
    7. Ziffer 4
      bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
    8. Ziffer 5
      bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  4. Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Anmerkung

1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff.
2. Zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 694/1991

Schlagworte

Gebührenschuldner, Zivilprozess, Solidarschuld, Grundbuchsauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Ehescheidung, Vergleich, Einvernehmen

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40124859

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P7/NOR40124859

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