Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch vier. Zahlungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
      bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;
    2. Ziffer 2
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Ziffer 2 b,);
    3. Ziffer 2 a
      bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
    4. Ziffer 2 b
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Ziffer 2 a, angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;
    5. Ziffer 3
      bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
    6. Ziffer 4
      bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  4. Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Anmerkung

1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff. 2. Zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2. ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991 ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 694/1991

Schlagworte

Gebührenschuldner, Zivilprozeß, Solidarschuld, Grundbuchsauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Ehescheidung, Vergleich, Einvernehmen

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40073576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P7/NOR40073576

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