Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;
bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Ziffer 2 b,);
bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Ziffer 2 a, angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;
bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4)Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Anmerkung
1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff.
2. Zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2.
ÜR: Art. XXIII Abs. 14,
BGBl. Nr. 10/1991
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 694/1991
Schlagworte
Gebührenschuldner, Zivilprozeß, Solidarschuld, Grundbuchsauszug,
Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Ehescheidung, Vergleich,
Einvernehmen
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40073576