Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch vier. Zahlungspflicht

Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

  1. Ziffer eins
    bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
    bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) jedoch beide vertragschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen;
  2. Ziffer 2
    bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
  3. Ziffer 3
    bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
  4. Ziffer 4
    bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
  1. Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  2. Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  3. Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Anmerkung

1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff.
2. Zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Gebührenschuldner, Zivilprozeß, Solidarschuld, Grundbuchsauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Fotokopie, Kopie

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035833

Alte Dokumentnummer

N2199117781J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P7/NOR12035833

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