Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1991
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide vertragschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen;bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) jedoch beide vertragschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen;
bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4)Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Anmerkung
1. Zu den besonderen Bestimmungen iS des Abs. 1 siehe die §§ 20 ff.
2. Zum Abs. 2 siehe § 31 Abs. 2.
ÜR: Art. XXIII Abs. 14,
BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Gebührenschuldner, Zivilprozeß, Solidarschuld, Grundbuchsauszug,
Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Fotokopie, Kopie
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12035833
Alte Dokumentnummer
N2199117781J