Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei
denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997
begründet wird.

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

römisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und

Reorganisationsverfahren

Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 Litera b, dem Schuldner.

  1. Absatz 2,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
    3. Ziffer 3
      in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  2. Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.
  3. Absatz 4,In den Fällen der Tarifpost 6 Litera c, ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (Paragraph eins, Absatz eins, URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

Schlagworte

Insolvenzverfahren, URG, BGBl. I Nr. 114/1997

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12039593

Alte Dokumentnummer

N2199748419L

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