Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

römisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs- und Ausgleichsverfahren

Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 Litera b, dem Schuldner.

  1. Absatz 2,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
    3. Ziffer 3
      in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  2. Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033558

Alte Dokumentnummer

N2198417626R

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