Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Im Falle der Beendigung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Im Falle der Beendigung dieses Verfahrens mit Einverständnis der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.
  2. Absatz 2,Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.
  3. Absatz 3,Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  5. Absatz 5,Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (Paragraphen 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (Paragraph eins, Absatz eins, URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001;
Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40118069

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