(5)Absatz 5,Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (Paragraphen 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (Paragraph eins, Absatz eins, URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.