Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 12, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei
denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997
begründet wird.
Text
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- undrömisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und
Reorganisationsverfahren
§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 Litera b, dem Schuldner.
(2)Absatz 2,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:
in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;in den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
(3)Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.In den Fällen der Tarifpost 6 Litera c, ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (Paragraph eins, Absatz eins, URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.