Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17.Paragraph 17,
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;
bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.
Schlagworte
Zweifelsstreitwert, Streitwert
Im RIS seit
19.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40124862