Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17
Inkrafttretensdatum
01.08.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17.Paragraph 17,
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 167 Euro;
bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 5 835 Euro.
Schlagworte
Zweifelsstreitwert, Streitwert
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40079130