Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17.Paragraph 17,
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 232 Euro;
bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 162 Euro.
Schlagworte
Zweifelsstreitwert, Streitwert
Im RIS seit
29.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40106774