Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage beträgt:
    1. Ziffer eins
      733 Euro bei
      1. Litera a
        Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
      2. Litera b
        gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
      3. Litera c
        Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
      4. Litera d
        Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);
    2. Ziffer 2
      2 465 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
  2. Absatz 2,Bei den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
    2. Ziffer 2
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
    3. Ziffer 3
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;
Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003.

Schlagworte

Servitut, Mietvertrag, Räumungsklage, Oppositionsklage,
Impugnationsklage, Übergabeauftrag, Übernahmeauftrag, Aufkündigung,
Miete, Pacht, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40106773

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