Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach Paragraph 45, Bundesimmobiliengesetz, Paragraph 12, Absatz 2, Bundesforstegesetz 1996 und Paragraph 44, Absatz 4, ORF-Gesetz sowie die sich aus Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
    1. Ziffer eins
      der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      die Justizbetreuungsagentur.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40214120

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