alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 IV.alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch vier.