Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Paragraph 10, Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

  1. Ziffer eins
    der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;
  2. Ziffer 2
    die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
  3. Ziffer 3
    alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10
    römisch drei.
  4. Ziffer 4
    der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, außer
    1. Litera a
      die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder als Rechtsmittelwerberin auftritt;
    2. Litera b
      die Pauschalgebühren;
  5. Ziffer 5
    der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei
Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
  1. Ziffer 6
    der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Justizverwaltungsgebühr, Monopolbetrieb, Firmenbuchauszug

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035835

Alte Dokumentnummer

N2199117783J

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