Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach Paragraph 45, Bundesimmobiliengesetz, Paragraph 12, Absatz 2, Bundesforstegesetz 1996 und Paragraph 44, Absatz 4, ORF-Gesetz sowie die sich aus Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt;
    2. Ziffer 2
      die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Sicherheitsdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40087522

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