Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden,
hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach
dem 31. Mai 2000 begründet wird (vgl. § 60 Abs. 12
idF BGBl. I Nr. 26/2000).

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 53, (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

  1. Absatz 2,Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
  2. Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,)

Schlagworte

Darlehensvertrag, Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR40007842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/482/P53/NOR40007842

Navigation im Suchergebnis