Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 53, (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

  1. Absatz 2,Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
  2. Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, gilt ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine österreichische Bausparkasse einem Bausparer, der österreichischer Staatsbürger ist oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist, zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. I, BGBl. Nr. 407/1988

Schlagworte

Darlehensvertrag, Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12149537

Alte Dokumentnummer

N9198412024Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/482/P53/NOR12149537

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